Produkte und Dienstleistungen die nach dem Stichtag am 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, müssen den Verordnungen entsprechend barrierefrei sein. Dazu gehören neben Computern und Handys unter anderem auch E-Book-Reader, Automaten und Router. Zu den betroffenen Dienstleistungen zählen neben dem Personenverkehr Messenger-Dienstleistungen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, hierzu zählen auch Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken.
Das BFSG betrifft damit neben den Herstellern auch Händler und Importeure sowie Dienstleistungserbringer. Lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten oder weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz, reine B2B-Angebote sowie private Angebote) sind von dem Gesetz ausgenommen.
Sollten die Änderungen an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das betreffende Unternehmen bedeuten, kann das Unternehmen im Einzelfall von den Pflichten des BFSG ausgenommen werden. Erhält eine Marktüberwachungsbehörde Informationen darüber, dass ein Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, wird man zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit herzustellen.
Werden mehrere dieser Aufforderungen ignoriert, kann die Behörde bis zur Erfüllung die Einstellung des elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen und Bußgelder von mehreren tausend Euro verordnen. Eine solche Marktüberwachungsbehörde kann von sich aus aktiv werden oder aber von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder Verbänden zum Handeln aufgefordert werden.
Die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geregelt. Hierbei muss auch ein Fokus auf den Stand der Technik gelegt werden, da einige der Anforderungen einen aktuellen Stand voraussetzen. Die konkreten Anforderungen entstammen verschiedenen Standards, die durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht werden.
Neben der Website oder dem Webshop, die den Anforderungen der EN 301 459 entsprechen müssen, muss auch eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf der Internetseite veröffentlicht werden. Diese Erklärung enthält die Informationen dazu, wie die Barrierefreiheit der Webseite sichergestellt wird und über die Bereiche, die (noch) nicht als barrierefrei angesehen werden. Ebenfalls muss die Website oder der Webshop eine Kontaktmöglichkeit vorweisen, mit der Besucherinnen und Besucher etwaige Barrieren melden können.
Auch an den Stellen bei denen Kommunikation mit bzw. durch Dokumente stattfindet ist es notwendig auf die Barrierefreiheit zu achten und dem Dokument die Fähigkeiten zur Barrierefreiheit mitzugeben. So wird gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen, den Inhalt verständlich transportiert bekommen.
Viele der momentan existierenden Dokumentenprozesse sind (noch) auf Druck und/oder E-Mail-Versand ausgerichtet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Inhalte traditionell gelesen werden können.
Um die Inhalte zu einer Barrierefreiheit zu überführen, ist es notwendig, den Erstellungsprozess dieser Dokumente zu betrachten. So muss bereits in diesem Prozess Strukturen entstehen, die die Barrierefreiheit von Dokumenten ermöglichen, da diese später nicht mehr oder nur mit sehr viel Aufwand hinzugeführt werden können.
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